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Wichtige Information
Neues Waffengesetz: Änderungen ab 28.04.2026 vollständig in Kraft
Liebe Kundinnen und Kunden,
wir dürfen Sie darüber informieren, dass die Änderungen im Waffengesetz mit 28.04.2026 nun vollständig in Kraft treten.
Dieser Umstand bringt zu den bereits erfolgten Änderungen (per 01.11.2025) noch weitere weitreichende Veränderungen mit sich.
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Hinweis
Die nachfolgende Auflistung ist ein Auszug und versteht sich ohne Gewähr für Vollständigkeit sowie inhaltliche Richtigkeit.
Im Einzelfall ist die jeweils zuständige regionale Waffenbehörde erster Ansprechpartner (insbesondere zu Übergangsfristen).
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Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
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Munition
Erwerb wird deutlich strenger geregelt
Ab 28.04.2026 nur mehr mit österreichischen Berechtigungen (WBK/Waffenpass, Jagdkarte/Jagdgastkarte oder ZWR‑Auszug Kat. C).
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Kat. C
Neue Regeln für Schusswaffen Kat. C
Erwerb/Besitz nur mehr mit WBK/Waffenpass (auch „light“) oder gültiger Jagdkarte (bzw. Sonderbewilligungen).
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Teile
Registrierung auch für „wesentliche Teile“
Registrierungspflicht nicht nur für ganze Waffen – auch für wesentliche Teile (z. B. Griffstücke, Lauf, Verschluss …).
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Wichtig: Munitionskauf ab 28.04.2026
Von dieser Regelung sind alle Munitionskategorien betroffen – insbesondere auch Büchsen- und Schrotpatronen.
Munitionskauf ohne entsprechende österreichische Dokumente ist ab 28.04.2026 nicht mehr möglich.
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Wesentliche Änderungen (Auszug)
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- Erwerb von Munition nur mehr für Berechtigte mit: WBK/Waffenpass oder Jagdkarte/Jagdgastkarte oder ZWR‑Auszug (Kat. C).
- Schusswaffen Kat. C: Erwerb und Besitz nur mehr mit WBK/Waffenpass („light“) oder gültiger Jagdkarte bzw. Sonderbewilligung.
- Wartefrist beim Ersterwerb (seit 01.11.2025): 4 Wochen je Kategorie, Waffe bleibt beim Händler; gilt auch bei Privatkauf/Schenkung; keine Wartefrist mit Waffenpass oder bei Export.
- Registrierungspflicht auch für alle „wesentlichen Teile“ (z. B. Griffstücke; Wechselsysteme zählen als zwei Teile: Lauf + Verschluss). Bestehender Besitz: Übergangsfrist 1 Jahr.
- Höhere Altersgrenzen: 25 Jahre (Kat. B), 21 Jahre (Kat. C) – Ausnahmen für Jäger, Sportschützen, Soldaten; Datenaustausch zwischen Behörden.
- Neue Waffenbesitzkarten befristet: Erstausstellung 5 Jahre, danach erneute Überprüfung; Neuausstellung nach weiteren 5 Jahren unbefristet.
- Verschärfte Strafbestimmungen: Geldstrafen bis 5.000 € (7.000 € im Wiederholungsfall); bei Waffenverbot-Verstößen Gerichtsdelikt möglich.
- Überlassung & Privatverkauf: Privatverkäufe nur mehr beim Waffenhändler; Händler prüft Identität/Berechtigung/Wartefrist; Registrierung Kat. B und C durch Händler.
- Europäischer Feuerwaffenpass: Jäger dürfen Kat. B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen.
- Übergangsfristen (ab 28.04.2026): 1 Jahr Nachregistrierung wesentlicher Teile; 1 Jahr Antrag/Meldung bei Kat. A/B‑Teilen; 2 Jahre Antrag WBK(light) bei Kat. C/Teilen ohne Berechtigung; 6 Monate Sonderregel Prangerstutzen.
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Bitte beachten Sie insbesondere auch die Übergangsbestimmungen im § 58. Für Fragen steht Ihnen Ihre Kettner‑Filiale oder Ihre regionale Waffenbehörde zur Verfügung.
Ihr Kettner‑Team
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